Finanzordnung

Finanzordnung des TSV Laufen an der Eyach 1905 e.V gemäß § 21 der Vereinssatzung

§ 1 Grundsätze
1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.

2. Für den Verein gilt generell das Kostendeckungsprinzip.

3. Im Rahmen des Solidaritätsprinzips kann der Gesamtverein die Gründung weiterer Abteilungen unterstützen und die Einzelfall die Aufrechterhaltung des Sportbetriebs ermöglichen. Dies gilt nicht, sofern die betroffenen Sportler Entgelte oder Aufwandsersatz erhalten.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Für die Einhaltung dieser Grundsätze sind für den Gesamtverein der Vorstand und Hauptausschuss verantwortlich

§ 2 Kassenführung
1. Die Kassenführung des Hauptvereins obliegt dem Kassier.

2. Zahlungen dürfen nur gegen schriftliche Belege geleistet werden.

3. (Bar-)Kassengeschäfte sind auf das notwendige Minimum zu beschränken. Löhne und Gehälter sind grundsätzlich unbar abzuwickeln.

§ 3 Buchhaltung/Steuererklärungen
1. Der Kassier regelt in Absprache mit dem Vorsitzenden sämtliche steuerlichen Angelegenheiten.

2. Verantwortlich für die Buchhaltung und die Steuererklärungen ist der Kassier. Er ist verantwortlich für alle Buchungen des Vereins.

§ 4 Zahlungsverkehr
1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird vorwiegend bargeldlos abgewickelt.

2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.

3. Wegen des Jahresabschlusses sind die Barauslagen zum 30.12. des auslaufenden Jahres beim Hauptkassier bzw. beim Abteilungskassier einzureichen.

4. Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Kassier nach Rücksprache mit dem Vorstand gestattet, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.

§ 5 Eingehen von Verbindlichkeiten
1. Das Eingehen von Verbindlichkeiten für den Gesamtverein ist grundsätzlich nur dem Hauptausschuß vorbehalten.

§ 6 Personal- und Spielerverträge
1. Über die Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Kräften entscheidet der Vorstand zusammen mit dem zuständigen Abteilungsleiter.

2. Verträge mit nebenberuflichen Übungsleitern, Trainern und Spielern werden grundsätzlich durch den Vorstand in Absprache mit dem zuständigen Abteilungsleiter geschlossen.

§ 7 Spenden
1. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen zu erstellen.

2. Spenden, für die eine solche Spendenbescheinigung erwünscht wird, müssen mit der Angabe der Zweckbestimmung auf eines der Konten des Vereins überwiesen werden.

3. Die Ausstellung von Spendenbescheinigungen erfolgt ausschließlich durch den Kassier mit Zustimmung mindestens eines weiteren Mitglieds des Vorstandes.

§ 8 Inventar
1. Zur Erfassung des Inventars ist von der Geschäftsstelle ein Inventarverzeichnis anzulegen.

2. Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.

3. Die Inventarliste muss enthalten:

  • Anschaffungsdatum
  • Bezeichnung des Gegenstands
  • Anschaffungswert
  • beschaffende Abteilung
  • Aufbewahrungsort

§ 9 Zuschüsse
1. Zuschüsse, die sportartspezifisch sind, stehen den entsprechenden Abteilungen in vollem Umfange zur Verfügung.

2. Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.

3. Über die Verteilung der nicht zweckgebundenen Zuschüsse entscheidet der Ausschuss auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 10 Haftung
1. Beschlüsse des Vorstands, des Ausschusses sowie der Abteilungsausschüsse sind zu protokollieren.

2. Bei Verstößen gegen die Finanzordnung behält sich der Verein das Recht vor, gegebenenfalls Schadenersatz von den Verursachern zu fordern.

3. Überschreitet ein Vorstandsmitglied, seine Satzungs- und ordnungsmäßige Vertretungsmacht, so gilt die persönliche Haftung gemäß §§ 179, 179 III BGB. Die Mitgliederversammlung und in Ausnahmefällen der Vorstand, haben die Möglichkeit, gemäß § 177 BGB, nachträglich die Handlungen der Vorstandsmitglieder, der Abteilungsleiter oder Ausschussmitglieder einer Abteilung zu genehmigen, so dass die persönliche Haftung entfällt.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Finanzordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18.02.2011 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung und tritt somit in Kraft.