Vereinssatzung

Aktuelle Fassung aus dem Jahr 2019

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Name wurde 1905 gegründet und trägt den Namen: Turn-und Sportverein TSV Laufen an der Eyach e. V., abgekürzt: TSV Laufen/Eyach e.V

Sein Sitz ist in 72459 Albstadt- Laufen

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes.

Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten die im Verein betrieben werden.

Die Vereinsfarben sind rot-weiß.


§ 2 Vereinszweck

  • Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein fördert insbesondere die Sportjugend.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der haushalts-rechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Aktiven – Passiven – und Ehrenmitgliedern.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Hauptausschuss, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

Lehnt der Ausschuss die Mitgliedschaft ab, kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig


§ 4 Verlust bzw. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate ver-strichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Ausschliessungsgründe sind insbesondere:

  • Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
  • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlußes beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließunsgsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a.) Den Mitgliedern ist es grundsätzlich verboten sich im Verein politisch oder konfessionell zu betätigen.

Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Jedes über 18 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

b.) Sie müssen den von der Mitgliederversammlung jeweils festgesetzten Jahresbeitrag in voller Höhe entrichten.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen.

b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren.

c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).

d) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet Die Höhe der Beiträge, der eventuellen Aufnahmegebühren und der Umlagen, werden von der Hauptversammlung festgesetzt. Einzelheiten hierzu regelt die Beitragsordnung des Vereins

2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren

4. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.


§ 7 Haftung des Vereins

Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benützung der Vereinseinrichtungen widerfahren, haftet der Verein nur im Rahmen der Sportunfallversicherung des Landessportbundes.


§ 8 Vereinsorgane

a. Der Vorstand
b. der Beirat
c. die Mitgliederversammlung

Die Amtszeit des Vorstandes ,des Beirates beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl und endet mit der Neuwahl der Organe.
Die Amtszeit eines Organmitgliedes endet vorzeitig bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft gem. § 4 und bei Rücktritt. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären; über die Annahme des Rücktritts entscheidet der Vorstand.
Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit eines Mitgliedes des Vorstandes bzw. des Beirates, wählt das zuständige Gremium aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied auf die Restdauer der Amtszeit.


§ 9 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.


§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a.) der / die 1. Vorsitzende/r
b.) der /die Vorsitzende/r Finanzen

c) stellvertretender Vorsitzende/r Liegenschaften
d)stellvertretender Vorsitzende/r Sport
e)stellvertretender Vorsitzende/r Ehrenamt
f) stellvertretender Vorsitzende/r Jugend – Senioren
g) stellvertretender Vorsitzende/r Kommunikation

Geschäftsführer und Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende/r und der/ die Vorsitzende/r Finanzen

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die Vorsitzende/r Finanzen, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende/r oder Vorsitzende/r Finanzen, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des/der Vorsitzenden Finanzen.

Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben
a.) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirates
c.) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
d.) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

Der 1. Vorsitzende kann zusammen mit dem Vorsitzenden Finanzen bis zu einem Betrag von 1.000,00€ ohne Rücksprache mit dem Vorstand entscheiden. Jeder stellvertretende Vorsitzende /r kann ohne Zustimmung bis zu einem Betrag von 300,00€ ohne Rücksprache mit dem Beirat bzw Vorstand entscheiden.
Dem 1. Vorsitzenden und dem Vorsitzenden Finanzen obliegt die Geschäftsführung, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Jeder von Ihnen ist allein Geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt.
Die Sitzungen des Vorstandes sind öffentlich


§ 11 Der Beirat

Der Beirat besteht aus

a) der/die 1. Vorsitzende
b) Vorsitzender Finanzen
c) stellvertretender Vorsitzende/r Liegenschaften
d) stellvertretender Vorsitzende/r Sport
e) stellvertretender Vorsitzende/r Ehrenamt
f) stellvertretender Vorsitzende/r Jugend bis Senioren
g) stellvertretender Vorsitzende/r Kommunikation
h) Abteilungsleiter Gymwelt
i) Abteilungsleiter Fussball
j) Jugendleiter Gymwelt
k) Jugendleiter Fussball

Der Beirat fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Beiratssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die Vorsitzende Finanzen, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zur Beiratssitzungen ein. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Beiratsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die Vorsitzende Finanzen, anwesend sind. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des/der Vorsitzenden Finanzen.
Der Beirat erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich

• Alle Mitglieder des Vorstandes und des Beirates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt
• Sie bleiben gegebenenfalls darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt
• Scheidet ein Beiratsmitglied oder stellvertretender Vorsitzender vorzeitig aus, so kann grundsätzlich der Beirat selbst ein Ersatzmitglied wählen
• Scheidet aber einer der Vorsitzenden vorzeitig aus, so kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung die entsprechende Ersatzwahl durchführen, falls eine solche überhaupt für erforderlich gehalten wird. In jedem Fall dauert das Amt der ersatzweise gewählten, nur bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung mit Wahl des Beirates


§ 12 Die Hauptversammlung

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im 1. Kalendervierteljahr statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung oder durch Bekanntgabe im Laufener Gemeindeblatt. Zwar unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

Die ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit, der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.

Anträge der Mitglieder, die fristgerecht beim Vorstand, 8 Tage vor der Hauptversammlung eingehen, müssen bearbeitet werden, ausgenommen Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

Wählbar und wahlberechtigt sind nur volljährige Mitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Diese Stimme ist nicht übertragbar.

Die Abstimmung erfolgt schriftlicht oder durch Handzeichen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/-in und vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der Vorsitzende/r Finanzen, zu unterschreiben.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig

2.) die außerordentliche Mitgliederversammlung

eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen

a) wenn der Vorstand dies mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.

b) wenn dies von mindestens 10% der Mitglieder, unter Angabe der Gründe, schriftlich beantragt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehend für die ordentliche Mitgliederversammlung getroffenen Regelungen entsprechend. Die Mindesteinberufungsfrist beträgt 3 Tage.


§ 13 Die Aufgaben der Hauptversammlung

1) Entgegennähme des Tätigkeitsberichtes des 1. Vorsitzende/r

2) Entgegennahme des Kassenberichts des Vorsitzende/n Finanzen und der Kassenprüfer/innen

3) Entgegennahme des Berichtes stellvertretender Vorsitzende/r Kommunikation

4) Entgegennahme des Berichtes stellvertretender Vorsitzende/r Sport

5) Entgegennahme des Berichtes stellvertretender Vorsitzende/r Jugend-Senioren

6) Entgegennahme des Berichtes stellvertretender Vorsitzende/r Liegenschaften

7) Entgegennahme des Berichtes stellvertretender Vorsitzende/r Ehrenamt

8) Entlastung des Vorstandes und des Beirates

9) Wahl des 1. Vorsitzenden, des Vorsitzenden Finanzen, den stellvertretenden Vorsitzenden, des Beitrates und der Kassenprüfer

10) Ehrungen

11) Satzungsänderungen

12) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung

13) Bearbeitung aller eingegangenen Anträge

14) Auflösung des Vereins

15) Sonstiges und Bekanntmachungen


§ 14 Der Sportbetrieb

Die einzelnen Sport- und Jugendabteilungen werden von dem jeweils zuständigen Abteilungs- bzw. Jugendleiter geleitet und betreut.

Diese gehören dem Beirat an und sind diesem gegenüber verantwortlich.


§ 15 Vorsitzender Finanzen

Hauptaufgaben

• Der Vorsitzende Finanzen verwaltet und ist verantwortlich für die Vereinsgelder. Er führt darüber Buch und ist auch für den Einzug der Mitgliedsbeiträge verantwortlich
• Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein anzunehmen und zu bescheinigen, sowie Zahlungen aus der Vereinskasse zu leisten
• Der Beirat kann einen Betrag festsetzen, der vom Vorsitzende/r Finanzen ausbezahlt werden kann. Ist dieser überschritten, so ist die Einwilligung des Vorstandes einzuholen
• Der Vorsitzende Finanzen ist verpflichtet auf Anfrage vom Vorstand oder Beirat einen Bericht des Kassenbestandes zu geben und alljährlich der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Jahresrechnung vorzulegen. Nach Abschluss der Jahresabrechnung ist die Kasse von 2 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden, zu prüfen und deren Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen.


§ 16 stellvertretende/r Vorsitzende/r Liegenschaften

Hauptaufgaben

• der/die Vorsitzende/r Liegenschaften ist für alle Dinge verantwortlich die in Zusammenhang mit vereinseigenen Gebäude, Sportanlagen und Gegenstände stehen
• bauliche Veränderungen, Renovierungsarbeiten, Reparaturen
• Verwaltung und Abrechnung des Sportheimes inkl. Personalführung
• Planung und Durchführung der Altpapiersammlung
• weitere Aufgaben siehe Stellenbeschreibung


§ 17 stellvertretende/r Vorsitzende/r Sport

Hauptaufgaben

• Führung und Leitung der Abteilungs- und Jugendleiter
• Alle Aufgaben in Verbindung mit den Sportverbänden
• Organisation des gesamten Sportbetriebes
• weitere Aufgaben siehe Stellenbeschreibung


§ 18 stellvertretende/r Vorsitzende/r Ehrenamt

Hauptaufgaben

• Beantragung und Durchführung von Ehrungen
• Organisation von Ausflügen, Helferfesten etc
• Führen der Helferlisten
• weitere Aufgaben siehe Stellenbeschreibung


§ 19 stellvertretende/r Vorsitzende/r Jugend-Senioren

Hauptaufgaben

• Kooperationen mit Schulen und anderen öffentlichen Institutionen
• Organisation und Erarbeiten von Konzepten im Jugend und Seniorenbereich
• weitere Aufgabe siehe Stellenbeschreibung


§ 20 stellvertretende/r Vorsitzende/r Kommunikation

Hauptaufgaben

• Verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins
• Werbung und Sponsoring
• Führung der Chroniken und Protokollbücher
• weitere Aufgaben siehe Stellenbeschreibung


§ 21 Die Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.

Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.


§ 22 Strafbestimmungen

alle Mitglieder des Vereines unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines vorgehen, folgende Maßnahmen verhängen:

1.) Verweis

2.) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines

3.) Geldstraße bis zu € 250,00 je Einzelfall

4.) Ausschluss gem. § 4 der Satzung

Eine verhängte Vereinsstrafe ist gerichtlich überprüfbar. Dies kann weder durch die Satzung noch einzelvertraglich ausgeschlossen werden. Allerdings kann geregelt werden, dass zunächst und als Voraussetzung das vereinsinterne Rechtsmittel ausgeschöpft werden muss. (Siehe Kommentierung § 4: Beendigung der Mitgliedschaft)


§ 23 Datenschutz

Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Als Mitglied des WLSB ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Namen, Geburtsdatum und Anschrift

Dem stellvertretendem Vorsitzenden Kommunikation obliegen die Erfüllung und Sicherstellung der in § 4 g Abs. 1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz beschriebenen Aufgaben (§ 4 Abs. 2 a BDSG).


§ 24 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Albstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.


§ 25 Ordnungen

folgende Ordnungen sind Bestandteil der Satzung

  • Beitragsordnung
  • Ehrenordnung
  • Finanzordnung


§ 26 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 22.03.2019 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft